Nach 23 Uhr ist Ruhe - Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen ab 23 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte würden überschritten.

Hiergegen wandten sich die Antragsteller und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.

Die Anträge hatten keinen Erfolg

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen, wie Unterhaltungen, Zurufe, Gelächter, Rücken von Stühlen, Klirren von Gläsern und Geschirr etc., zu einer Störung der Nachtruhe führen. Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls eine Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen werden. Aus dem LandesImmissionsschutzgesetz ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls bis 23 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe daher gegen die Außenbewirtung nach 23 Uhr vorzugehen, wenn eine Störung der Nachtruhe - wie hier - abstrakt möglich sei. Das wirtschaftliche Interesse der Gewerbetreibenden müsse insoweit gegenüber dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Daran ändere vorliegend auch nichts, dass die Stadt möglicherweise rechtswidrigerweise nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei. Denn die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber ebenfalls rechtswidrig handele.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 31. Juli und 3. August 2009, 1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO