Der lebensbedrohliche Angriff auf ein zweijähriges Mädchen erfordert die Einschläferung des Rottweilers aus Duisburg. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.

Der Sachverhalt

Am 6. Juli 2015 hatte sich der Rottweiler beim Ausführen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und griff eine Familie am Rheindeich in Duisburg an. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Der Hund ist noch am selben Tag von der Stadt Duisburg sichergestellt worden. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt.

In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen.

Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 - 18 L 2369/15

VG Düsseldorf
Rechtsindex - Recht & Urteile

Entscheidungshinweis:
Das Oberverwaltungsgericht ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen. Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke komme es auch nicht in Betracht, den Hund – wie von der Halterin vorgeschlagen – in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben. Bei seiner Einschätzung stützte sich das Oberverwaltungsgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden. Aktenzeichen 5 B 925/15
Ähnliche Urteile:

Ein Vermieter kann die Haltung von Haustieren von seiner Zustimmung abhängig machen und dies auch entsprechend vertraglich regeln. So darf er selbst dann, wenn anderen Mietern im Haus beispielsweise eine Hundehaltung erlaubt wurde, seine Zustimmung für eine Katze verweigern. Urteil lesen

Hundeangriff - Ein Hund sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Danach erfolgte die Einstufung des Hundes als "gefährlicher Hund". Dies hat verschiedene Verpflichtungen, wie z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, bei der Hundehaltung zur Folge. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Im Zweifelsfall zu Lasten des vierbeinigen Angeklagten: Hat der Amtstierarzt einen seiner Ansicht nach gefährlichen Hund mit einem Leinenzwang belegt, ist die Sicherheitsmaßnahme solange aufrecht zu erhalten, bis ein Gericht in ausführlicher Hauptverhandlung zu einer anderen Entscheidung gelangt. Urteil lesen

Wenn eine Hundehalterin in berechtigter Sorge um ihr Tier in eine Hundebeißerei eingreift, müsse sie wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen zu werden. Deshalb erhielt sie nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de