Nach Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (6 A 10562/14), stellt der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie "Aktion Mensch" durch die Handelsketten REWE und dm keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, so dass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf.

Der Sachverhalt

Die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" beabsichtigt Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln. Dabei wird eine Volljährigkeitsüberprüfung durchgeführt, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt keine Umwandlung, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.

Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb - eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis - über die Handelsketten REWE und dm ab.  Es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (6 A 10562/14.OVG)

Der Beklagte habe die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung stelle der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie "Aktion Mensch" keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil.

Erst mit Umwandlung des Gutscheins werde ein Spielvertrag abgeschlossen

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen.

Gewinnerzielungsabsicht fehlt

Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können.

Imagegewinn kein nachhaltiger Gewinn

Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2014 - 6 A 10562/14.OVG

OVG Rheinland-Pflaz, PM Nr. 37/2014
Rechtsindex - Recht & Urteile
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de