Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Geschäftstätigkeit des Mitfahrdienstes "Uber" in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes falle, danach aber nicht zulässig sei. Das Verbot verletze weder die Berufsfreiheit des Unternehmens noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag der Betreiber der Vermittlungs-App "Uber" mit einem Beschluss (3 Bs 175/14) abgelehnt. Diese hatte sich gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden war. Das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten. Diese Auffassung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nicht geteilt und damit einer Beschwerde der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation stattgegeben.

Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Geschäftstätigkeit des Mitfahrdienstes "Uber" in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes falle, danach aber nicht zulässig sei.

Aus dem Beschluss: [...] Die Geschäftstätigkeit "uber pop" der Antragstellerin zu 1. ist Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ist ihre Geschäftstätigkeit keine bloße Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten. Mitfahrgelegenheiten zeichnen sich dadurch aus, dass der Fahrer Start und Ziel einer ohnehin von ihm durchgeführten Fahrt bestimmt und Dritte bei dieser Fahrt mit befördert. Das mit "uber pop" betriebene Geschäft bietet dagegen an, dass Nutzer der App ihren Beförderungswunsch der Antragstellerin zu 1. mitteilen, diese einen Fahrer informiert und er dann von seinem Standort den Nutzer auf-sucht, um nach dessen Wünschen ihn zu dessen Fahrziel gegen Entgelt zu befördern. Damit werden entgeltliche Beförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen erbracht. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 PBefG als Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu qualifizieren. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Beförderung von Personen nicht im Linienverkehr, sondern nach individuellen Anforderungen der Nutzer zu von denen vorgegebenen Fahrzielen. [...]

[...] Der Gelegenheitsverkehr mit "uber pop" ist nicht zulässig. Er ist damit nicht ge-nehmigungsfähig. Zulässig als Gelegenheitsverkehr ist nur der Verkehr mit Taxen, Aus-flugsfahrten und Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 46 Abs. 2 PBefG).[...]

[...] Der Gelegenheitsverkehr mit "uber pop" ist auch nicht ausnahmsweise zur Erprobung neuer Verkehrsarten unter Abweichung von den Vorschriften des Personenbeförderungs-gesetzes genehmigungsfähig (§ 2 Abs. 7 PBefG). [...]

Das Verbot verletze weder die Berufsfreiheit des Unternehmens noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Es diene der Durchsetzung des Personenbeförderungsgesetzes und könne auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Hierfür sei die die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation auch zuständig.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 Bs 175/14

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
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