Das VG Gießen hat erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei einem "Jobcenter" überhaupt um eine Behörde handelt, weil es sich bei der Bezeichnung "Jobcenter" nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit handelt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Begriff "Jobcenter" gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei, verstößt. Das VG Neustadt (Az. 4 K 918/13.NW) kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die verbindliche Amtssprache neben der Hochsprache, auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache umfasse. Der Begriff "Jobcenter" verstoße somit nicht gegen den Grundsatz der deutschen Amtssprache.

Das Verwaltungsgericht Gießen sieht die Sache ganz anders und hat erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt, denn nach § 23 Abs. 1 VwVfG sei die Amtssprache und nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung "Jobcenter" handele es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.

Der Sachverhalt

In der Sache des Verwaltungsgericht Gießen ging es darum, ob dem Kläger Anspruch auf lnformationszugang nach § 1 IFG zusteht. Er begehrte mit seiner Klage Einsicht in die Diensttelefonliste der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Jobcenters. Nach § 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang amtlicher Informationen. Der Kläger sei als natürliche Person "jeder" im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Im Zuge dessen setzte sich das VG Gießen mit der Frage auseinander, ob das "Jobcenter" überhaupt eine Verwaltungsbehörde sein kann.

Denn ungeachtet dessen, haben im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in der letzten Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent. Das Verwaltungsgericht nennt hier einige Beispiele:

[...] So gibt es in Hessen derzeit "HCC-Hessisches Competence Center", "Hessen Mobil", "Hessisches Immobilienmanagement" und auch bundesweit den Begriff "Agentur für Arbeit", was aber noch nicht belegt, dass hiermit auch tatsächlich deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Worten der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit "Hessische Buchungsstelle"," Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen", "Hessische Liegenschaftsverwaltung" oder schlicht "Arbeitsamt", wie es früher auch üblich und besser verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen fremden Namen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeit. [...]

E-justice - Fehlendes deutsches Sprachbewusstsein

[...] Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck "E-justice" Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerterweise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheiden und muss sich noch nicht "administrative court" nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als "hessian administrative court of appeal" Recht sprechen. Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdworte weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz. [...]

Interessant ist auch, dass das Gericht auf 1. Mose 11 Verse 1. 7-9 verweist:

[...] Bei weiterem Fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11 Verse 1. 7-9) [...]

Die konkreten Verse aus Mose lauten:

7) Wohlauf, lasst uns herniederfahren und dort ihre Sprache verwirren, dass keiner des andern Sprache verstehe!
8) So zerstreute sie der HERR von dort in alle Länder, dass sie aufhören mussten, die Stadt zu bauen.
9) Daher heißt ihr Name Babel, weil der HERR daselbst verwirrt hat aller Länder Sprache und sie von dort zerstreut hat in alle Länder.

Kunde ist König - Aber nicht auf dem Sozialamt

[...] Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit "Sozialamt" belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung "Kunden" trifft der Begriff "Antragsteller" den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur selten der Fall ist. [...]

Urteil: Jobcenter hat den "touch" einer Behörde

[...] Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zu Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagter handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den "touch" einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln [...]

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 24.02.2014 - 4 K 2911/13.Gl

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