Der Kläger war nicht zur Übertragung seines Eigentums bereit, damit Gehwege und Fahrbahnen ausgebaut werden können. Daraufhin wurde ein Enteignungs- und Entschädigungs-feststellungsbeschluss erlassen. Zu Recht, so das Urteil des VG Koblenz.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in Dienethal, die teilweise in die Trasse der Ortsdurchfahrt der K 6 hineinragen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2007 stellte der Landesbetrieb Mobilität den Ausbau der K 6 in der Ortsdurchfahrt von Dienethal fest.

Nach den planfestgestellten Grunderwerbsplänen sind u. a. auch Teilflächen von Grundstücken des Klägers für den Ausbau des Gehwegs, der in der Baulast der Ortsgemeinde Dienethal steht, und der Fahrbahn, für die der Rhein-Lahn-Kreis Baulastträger ist, erforderlich.

Nachdem die Klage des Eigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig abgewiesen worden war, bemühte sich der Landesbetrieb Mobilität im Auftrag der beiden Kommunen um den Erwerb der betroffenen Parzellen. Der Kläger war allerdings nicht zur Übertragung seines Eigentums bereit. Daraufhin erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) zu Gunsten der beiden Gebietskörperschaften einen Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss. Mit dieser Entscheidung war der Eigentümer nicht einverstanden und erhob Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Enteignung finde ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landesstraßengesetzes, so das Urteil. Sie sei zur Ausführung eines planfestgestellten Plans notwendig. Die Grunderwerbspläne seien Bestandteil des verbindlichen Planfeststellungsbeschlusses. Aus ihnen ergäben sich die Flächen, die zur Verwirklichung des Straßenausbaus benötigt würden.

Darüber hinaus sei ein freihändiger Grunderwerb gescheitert, weil der Kläger eine Eigentumsübertragung auf die beiden Straßenbaulastträger strikt abgelehnt habe. Ferner sei eine Grunddienstbarkeit zur Verwirklichung des verbindlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht ausreichend. Dieser verlange einen Grunderwerb. Eine vollständige Eigentumsentziehung sei auch deswegen gerechtfertigt, weil die Flächen für öffentliche Verkehrsflächen und damit auf Dauer für die Belange der Allgemeinheit gebraucht würden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.06.2013 - 4 K 922/12.KO

VG Koblenz
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