Der Betreiber eines Flüchtlingsheimes kann nicht zur Durchsetzung einer Quarantäne herangezogen werden, wenn in der Einrichtung meldepflichtige Infektionen auftreten. Dem Betreiber könne nicht auferlegt werden, freiheitsentziehende Maßnahmen zu vollziehen.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Reinickendorf ein Flüchtlingsheim. Anfang Juni 2013 erkrankte dort eine Reihe von Flüchtlingen an Windpocken. Darauf nahm das Bezirksamt das Heim auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als "Absonderungseinrichtung" für die sämtlich namentlich genannten Heimbewohner in Anspruch. Demnach sollte das Personal der Antragstellerin dafür sorgen, dass die Bewohner das Heim nicht verlassen durften.

Hiergegen hatte die Antragstellerin u.a. eingewandt, sie werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Letztlich werde ihr auferlegt, freiheitsentziehende Maßnahmen zu vollziehen.

Die Entscheidung

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation. Die Maßnahme könne nicht auf das IfSG gestützt werden. Das Gesetz kenne schon den im Bescheid verwendeten Begriff einer "vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung" nicht. Eine Absonderung könne entweder in einer Wohnung oder dafür geschaffenen Räumen und Einrichtungen durchgeführt werden. Unabhängig hiervon habe die Behörde aber vor einer Inanspruchnahme der Antragstellerin prüfen müssen, ob sie die Gefahren nicht selbst hätte abwehren können. Es sei ist nicht erkennbar, weshalb die Behörde außerstande sein solle, durch von ihr beauftragte Dienstkräfte für die Effizienz von Absonderungsmaßnahmen zu sorgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.06.2013 - VG 14 L 282.13

VG Berlin
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