Ist nach Auffinden einer Leiche ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen, ist der bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen nicht zur Kostenübernahme des Leichentransports in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens verpflichtet.

Der Sachverhalt


Die Ehefrau des Klägers wurde im Mai 2010 in einem Feld tot aufgefunden. Die Polizei und eine Rechtsmedizinerin aus Homburg nahmen vor Ort Ermittlungen auf und kamen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ein unnatürlicher Tod der Frau nicht ausgeschlossen werden konnte. Die diensthabende Staatsanwältin ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am darauf folgenden Morgen an.

Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei ein Bestattungsinstitut aus Zweibrücken, dessen Mitarbeiter die Leiche noch in der Nacht in die Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens verbrachten. Von dort aus wurde die Leiche am Morgen zwecks Durchführung der Obduktion nach Homburg überführt. Das gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Das Polizeipräsidium Westpfalz verlangte von dem Kläger für die Bergung und Überführung der Leiche zum Bestattungsunternehmen einen Betrag in Höhe von 910,15 €. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, er sei zwar bereit, die angemessenen und marktüblichen Kosten hinsichtlich der Bergung und Überführung der Leiche seiner Ehefrau zu tragen. Diese Kosten beliefen sich aber nur auf 430,39 €.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Der Leichentransport zum Bestattungsinstitut in Zweibrücken habe nämlich strafrechtlichen Zwecken gedient. Im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau habe das vorläufige Ermittlungsergebnis darin bestanden, dass ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen gewesen sei. Deshalb habe die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen angeordnet. Da der Leichentransport im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt sei, könnten die Kosten der Überführung der Leiche in die Räume des Bestattungsunternehmens nicht aufgrund einer polizeirechtlichen Vorschrift gefordert werden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011 - 5 K 301/11.NW

Quelle: VG Neustadt, Rechtsindex
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