Beschluss: Wer einem Mitschüler mit der Faust ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass er aufgrund seines Verhaltens auf eine andere Schule überwiesen wird.

Der Sachverhalt

Ein Schüler der neunten Klasse eines Gymnasiums in Berlin hatte im März 2010 einem Mitschüler ohne Vorwarnung zielgerichtet mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag erlitt der Mitschüler eine doppelte Nasenbeinfraktur und konnte ein paar Tage nicht zur Schule gehen. Nach der Attacke hatte die Berliner Senatsverwaltung für Bildung entschieden, dass der prügelnde Schüler sofort auf eine andere Schule solle. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Schüler.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag des 15-jährigen Schülers zurückgewiesen. Dieser habe durch sein Verhalten eine Bereitschaft zu erheblicher Gewaltausübung offenbart und damit die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt. Schülerinnen und Schüler müssten die im Schulgesetz beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern auch bereit sein, an deren Umsetzung mitzuwirken. Hierzu gehöre insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln sowie Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen.

Bisherige Maßnahmen ließ Schüler unbeeindruckt

Das Fehlverhalten des Schülers müsse sanktioniert werden, da die Schule anderenfalls die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüße. Schließlich sei die Maßnahme verhältnismäßig, weil bisher aus anderem Anlass ergriffene Erziehungsmaßnahmen den Schüler unbeeindruckt gelassen und sich daher als nicht geeignet erwiesen hätten, ihn zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Auch die sofortige Vollziehung sei gerechtfertigt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 3. Kammer vom 3. Mai 2010 - VG 3 L 187.10

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