GEZ-Gebühren: Gemeinnützige Träger von Behinderteneinrichtungen sind nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios verpflichtet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Sachverhalt
Zwei Träger von Behinderteneinrichtungen begehrten vom beklagten Westdeutschen Rundfunk die Gebührenbefreiung ihrer Autoradios. Die Fahrzeuge werden ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen genutzt. Die Klägerinnen blieben in der Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht Münster jedoch ohne Erfolg.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen die Befreiung von der Rundfunkgebühr zugesprochen, weil die Autoradios in den Behinderteneinrichtungen für die Behinderten bereitgehalten wurden, soweit die Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von Behinderten bestimmt sind.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV
Gericht:
BVerwG 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - Urteile vom 28. April 2010
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