Nürnberg (D-AH) - Wer nach einem Unfall flunkert und bewusst eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt damit den Anspruch auf sämtliche Leistungen seiner Kaskoversicherung. 25 km/h Abweichung zur Angabe sind keine hinnehmbare Fehlertoleranz.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 5 U 78/08)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich sein Fahrzeug drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro versicherte Mann an, vor dem Geschehen mit 70 km/h gefahren zu sein - exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit.

Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 67.702,29 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Denn inzwischen hatte ein Gutachter festgestellt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss. "Eine Differenz zwischen den Angaben des Autofahrers und dem tatsächlichen Wert, die weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abzutun bereit waren", erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr.

Der Wert der richtigen Geschwindigkeit ist eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistig Täuschung verliert er jetzt jegliche Ansprüche.

Querverweis:
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Quelle: Deutschen Anwaltshotline
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