Kann nicht eindeutig geklärt werden, ob sich eine Gewalttat am Arbeitsplatz um eine Beziehungstat oder um ein berufsbezogenes Motiv handelt, spricht die Vermutung für einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Sachverhalt

Die in Neukölln wohnende Klägerin war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während die damals 45 jährige Frau am 13. November 2009 vor dem Klinikum Neukölln Blumen verkaufte, raste ihr ehemaliger Ehemann mit einem gemieteten Kleintransporter in ihren Stand. Die Klägerin wurde lebensgefährlich verletzt, erlitt insbesondere vielfache Knochenbrüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter bereits versucht, auch seine aktuelle Partnerin in einer Laubenkolonie zu erstechen.

Nach seiner Verhaftung brachte sich der Täter im Untersuchungsgefängnis um. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vorfall habe nicht bestanden. Erst Anfang Februar 2011 konnte die Klägerin ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

Beziehungstat oder berufliche Gründe?


Entscheidend für die Frage, ob diese Amokfahrt als Arbeitsunfall anzusehen ist, ist das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt nur dann, wenn die Beweggründe ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Hierfür trifft den Unfallversicherungsträger die Beweislast.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall - so das Gericht - gibt es sowohl Anhaltspunkte für eine Beziehungstat als auch für ein berufsbezogenes Motiv des Täters. Es ist denkbar, dass der Täter, der früher selbst einen Blumenstand betrieben hatte, aus Neid auf den beruflichen Erfolg der Klägerin gehandelt hat. Möglicherweise kam es ihm besonders darauf an, zusammen mit dem Blumenstand die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu zerstören. Hierfür spricht unter anderem, dass aufgrund der Rundumverglasung des Blumenstandes mit Plexiglas von außen gar nicht genau erkennbar gewesen war, dass sich die Klägerin im Innern des Standes aufgehalten hatte.

Da der Täter sich während der Untersuchungshaft das Leben genommen hatte, schied seine Befragung aus. Vor der Polizei hatte er zu seinen Motiven geschwiegen. Auch der vom Gericht als Zeuge gehörte Lebensgefährte der Klägerin machte zum Tathintergrund keine Aussagen.

Das Urteil kann von der Berufsgenossenschaft noch mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Die Frage, welche konkreten Leistungen die Klägerin aufgrund der Anerkennung eines Arbeitsunfalls erhalten kann, war nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern muss in einem weiteren (Verwaltungs-)Verfahren geklärt werden. In Betracht kommen insbesondere Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, Verletztenrente bei fortdauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %, Übernahme der Kosten für erforderliche Heilbehandlung, inklusive Reha-Maßnahmen.

Rechtsnormen:
§§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22. Februar 2011 (S 25 U 406/10)

Sozialgericht Berlin, Rechtsindex

Update 30.01.2013
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Attacke des Mannes nicht als Arbeitsunfall zu werten sei und der Frau deswegen keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehe.
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de