Nürnberg (D-AH) - Wer einen Aufkleber deutscher Behörden von seinem ausländischen Führerschein entfernt, begeht damit noch keine Urkundenfälschung. Diese Auffassung ist jetzt in einem Revisionsverfahren das Oberlandesgericht Köln vertreten.

Der Fall:


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wies sich ein deutscher BMW-Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit einer tschechischen Fahrerlaubnis aus. Der Führerschein war eigentlich auf der Vorder- und Rückseite mit einem Aufkleber der deutschen Verkehrsbehörde versehen gewesen, der behördlicherseits darauf hinwies, dass dieses im Ausland ausgestellte Dokument in Deutschland ohne Gültigkeit sei. Denn dem Autofahrer war wegen vielfacher Verkehrsverstöße die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Mann aber hatte einfach den aufgeklebten Sperrhinweis entfernt, um so den Anschein einer gültigen, uneingeschränkten Fahrerlaubnis erwecken zu können. Eine Manipulation, die jedoch fehlschlug und dem Delinquenten eine zusätzliche Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einbrachte - und zwar nunmehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Richter: Erklärungswert des Auslands-Dokuments nicht verändert

Letzteres allerdings fand nicht die Zustimmung der Kölner Oberlandesrichter. "Was den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch den Eingriff des Angeklagten ja nicht verändert worden", erklärt Rechtsanwalt Harald Urban (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die darin zum Ausdruck kommende urkundliche Erklärung der tschechischen Behörden über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Betroffenen ist nach dem Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben. Die späteren deutschen Aufkleber haben dagegen ohne Bezug zu dem Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und kann durch die Trennung zwar wieder aufgehoben, aber nicht verändert werden - und auf diese Weise auch keiner Urkundenfälschung unterliegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln (Az. 81 Ss 43/09)

Quelle: Deutsche Anwaltshotline