Parkverbot - Jeder Autofahrer stand vermutlich schon einmal im Parkverbot, ohne es zu wissen. Denn oft führt eine irreführende Beschilderung zur Verwirrung. Die Kosten einer solchen Verwirrung muss nicht unbedingt der Autofahrer zahlen, klären jetzt ARAG Experten auf.


Der Fall:

Ein Autofahrer hatte sein Auto auf einem kostenpflichtigen Parkplatz abgestellt und dafür auch ordnungsgemäß einen Parkschein gezogen. Was er nicht gesehen hatte: Einige Meter weiter wurde das Parken für den von ihm genutzten Zeitraum eingeschränkt. Das Schild hätte er auch nicht sehen müssen, entschied das Gericht zugunsten des Fahrers. Hätte die Einschränkung auf der vom Kläger genutzten Parkfläche gelten sollen, hätte die Stadt dies durch einen Zusatz klar stellen müssen. Da auch der Parkschein keine Ausnahmeregelung aufgedruckt habe, dürfe geparkt werden, sagten die Richter daher und wiesen die Stadt an, dem Kläger sowohl die erhobene Verwaltungs- als auch die Abschleppgebühr zu erstatten.

Themenindex:
Irreführung

Rechtsgrundlagen:
StVO § 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8

Gericht:
VG Köln, Az.: 20 K 3999/07

Quelle: ARAG AG