Verkauft ein Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann er die sogenannte "Gewährleistungshaftung" für Mängel vertraglich ausschließen. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber gar nicht klar, wer Vertragspartner ist.

Der Sachverhalt

Ein Autohaus in Osnabrück hatte in einer Internetanzeige einen VW Multivan zum Preis von rund 15.000,- Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde "im Kundenauftrag angeboten".

Auf diese Anzeige wurde der Kläger aufmerksam. Der Kläger - der nicht perfekt Deutsch sprach - wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen.

Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Motorschaden - Autohaus verweist auf Gewährleistungsausschlus

Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2.700,- Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2.700,- Euro sowie eine neue Reparatur.

Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 51/18) gab ihm Recht und wies die Klage ab.

Die Entscheidung

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 U 28/18) hatte der Kläger Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss.

Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht." (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 1 U 28/18

OLG Oldenburg, PM 14/2019
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