Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass nach § 23 Abs. 1a StVO n.F. bereits das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand erfülle und verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) zu einer Geldbuße von 100 Euro. Zu Unrecht, stellte das OLG Celle fest.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene einen Personenkraftwagen und "benutzte" während der Fahrt ein Mobiltelefon, "indem er dieses in seiner Hand hielt". Weitere Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Die Zeugin habe nicht bekunden können, ob der Betroffene Sprechbewegungen gemacht habe.

Das Amtsgericht sah i. S. § 23 Abs. 1a StVO n.F. den Tatbestand erfüllt und hat den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Die Entscheidung

Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist in der Fachliteratur umstritten und wurde bislang – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht tragend entschieden. 

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar.

Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, "nur benutzen, wenn (…) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird (…)".

Die Vorschrift regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck ("hierfür"). Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.

Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19

OLG Celle
Rechtsindex - Recht & Urteile