Im Rahmen eines Verkehrsunfalls wartete eine Frau nicht die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, sondern regulierte den Unfallschaden über ihre eigene Vollkaskoversicherung, weil sie auf das Geld angewiesen war. Sie verlangt rund 2000 Euro Rückstufungsschaden von der gegnerischen Versicherung.

Der Sachverhalt

Am 07.11.2016 ereignete sich auf der Autobahn A7 ein Unfall zwischen dem Pkw der Frau und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die Versicherung des Mannes schrieb die Frau am 28.11.2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen.

Am 01.12.2016 teilte die Frau dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen war.

Mit ihrer Klage verlangt sie den Ersatz für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung. Für das Jahr 2017 sei ein Schaden durch die Rückstufung in der Versicherung in Höhe von 166,90 € entstanden. Dieser Rückstufungsschaden entstehe auch in zukünftigen Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 €.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Ansbach hat durch Urteil (Az. 4 C 987/17) die Klage der Frau insgesamt abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Frau die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet habe.

Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig.

Gericht:
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 24.11.2017 - 4 C 987/17

AG Ansbach
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