Dem Mieter eines Transporters wurde als Rückgabeort eine Tiefgarage genannt, bei der die Einfahrtshöhe zunächst völlig ausreichend war, diese sich aber ohne klaren Hinweis im weiteren Verlauf kritisch verringerte und der Kunde mit dem Fahrzeug in der Tiefgarage stecken blieb. Grobe Fahrlässigkeit?

Der Sachverhalt

Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 m. Nach den Mietbedingungen der Autovermietung entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis.

Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, wo er das Fahrzeug abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des angegebenen Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter.

Deckenhöhe verjüngt sich durch Rohre

Für die von der Autovermietung unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Automieter bleibt in Tiefgarage stecken

Bei der Rückgabe fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Der zuständige Richter am Amtsgericht München (Urteil, Az. 412 C 24937/17) wies die Klage des überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 € ab.

Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben.

Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Kläger dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können.

Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte - im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort - schlicht dem Firmen-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.

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Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 17.05.2018 - 412 C 24937/17

AG München, PM 93/2018
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