Der Kläger erwarb einen Mazda 5 mit einer Laufleistung von 151.500 km. Nach kurzer Zeit rügte der Kläger einen mangelhaften Dieselpartikelfilter. Das LG Kiel musste sich mit der Frage beschäftigen, ob hier ein Sachmangel oder Verschleiß vorliegt.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger einen gebrauchten Pkw (Erstzulassung 29.03.2007) mit einer Laufleistung von 151.500 Kilometern zu einem Preis von 5.450,00 €. Rund drei Monate später zeigte der Kläger das Aufleuchten der Abgaskontrollleuchte beim Beklagten an und forderte diesen zur Nachbesserung auf.
Rund 8 Monate später leuchtete die Kontrollleuchte wieder auf. Nach mehreren Nachbesserungsversuchen und einer inzwischen erreichten Laufleistung von 168.595 km erklärte der Kläger den Rücktritt. Der Kläger trägt vor, dass bereits kurz nach Übernahme des Fahrzeugs eine Kontrollleuchte zum Motor geleuchtet habe infolge eines Defekts des Dieselpartikelfilters.
Die Versuche der Beklagtenseite zur Reinigung und "Regeneration" des Dieselpartikelfilters seien jedenfalls erfolglos geblieben. Auch eine nachträgliche Regeneration im Fahrbetrieb sei nicht erfolgt, obwohl das Fahrzeug ständig im Langstreckenbetrieb unterwegs gewesen sei. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Dieselpartikelfilter nicht um ein Verschleißteil handele. Die Mangelhaftigkeit habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden.
Die Entscheidung
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche aus dem geschlossenen Pkw-Kaufvertrag gemäß §§ 433, 434, 437 BGB zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der gekaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mit einem Sachmangel behaftet war.
Die sachverständigen Ausführungen
Letztlich handelt es sich bei dem Dieselpartikelfilter zwar nicht um ein Verschleißteil im Sinne eines regelmäßig auszutauschenden Bauteils, wie beispielsweise eines Bremsbelages oder eines Reifens. Jedoch unterliegt der Dieselpartikelfilter funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln.
Dadurch wird der Durchfluss, in Abhängigkeit des Nutzungsverhaltens des Fahrzeugs, nach einer bestimmten und technisch nicht festgelegten Nutzungsdauer eingeschränkt. Einige Fahrzeughersteller sehen den Austausch des Filters nach einer Laufleistung von 120.000 und 160.000 km vor.
Auf diesseitige Nachfrage teilte die Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers Mazda mit, dass bei dem in Rede stehenden Fahrzeugmodel (Mazda 5) kein turnusmäßiges Wartungsintervall vorgeschrieben sei. Jedoch bestünde die Anweisung, den Filter dann zu ersetzen, wenn eine Regeneration ohne Erfolg bleibe. Insofern kann das Austauschintervall bei diesem Fahrzeugtyp variieren. Eine unbegrenzte Nutzungsdauer ließe sich jedoch von technischer Seite weder nachvollziehen, noch begründen.
Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs stand also ein üblicher Verschleiß fest. Der Sachverständige hat zutreffend festgestellt, dass im Hinblick auf die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs absolvierte Laufleistung bzw. unter Berücksichtigung derjenigen Laufleistung, bei welcher der beschriebene Defekt erstmalig dokumentiert worden war (165.025 km), ein Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen und aus technischer Sicht auch zu erwarten sei.
Wenn jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen erst der Umstand, dass eine Regeneration ohne Erfolg bleibt, dazu führt, dass der Filter zu ersetzen ist, so bestand insbesondere zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, nur ein normaler Verschleiß, der keinen Sachmangel darstellt.
Entsprechend kann auch nicht gemäß § 476 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vermutet werden, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache unvereinbar, weil es sich um ein Verschleißteil handelte.
Gericht:
Landgericht Kiel, Urteil vom 25.05.2018 - 3 O 52/15
LG Kiel
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