Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5 ein Software-Update durchführen lassen muss und das Update nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern darf.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Euro Norm 5. Das Kraftfahrtbundesamt unterrichtete die Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde darüber, dass das Fahrzeug des Antragstellers nicht der erteilten Typengenehmigung entspreche, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Die Stadt Köln forderte den Antragssteller auf, ein Software-Update durchführen zu lassen und ihr den Nachweis hierüber vorzulegen. 

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht geltend, es sei ihm nicht zumutbar, das Software-Update vornehmen zu lassen. Er müsse den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs zu Beweiszwecken beibehalten, da er ggf. einen Schadensersatzprozess gegen den Hersteller führen wolle. Außerdem sei die Gefahr, die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar. 

Die Entscheidung

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Fahrzeug entspreche mit der derzeit vorhandenen Abschalteinrichtung nicht der Typengenehmigung und befinde sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand. Deshalb sei die Stadt Köln berechtigt, eine Mängelbeseitigung zu verlangen.

Keine Verweigerung aus Gründen der Beweissicherung

Der Antragsteller dürfe die Durchführung des Updates auch nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern. Er hätte bereits ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchführen können, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den derzeitigen Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar zu dokumentieren. Außerdem sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen. 

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854 /18

VG Köln, PM
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