Der Sachverhalt
Der Kauf erfolgte mit der Klausel: "Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung". Der Beklagte trägt in seiner Berufung vor, dass der Haftungsausschluss sowohl Rechts- als auch Sachmängel umfasse. Er ist ferner der Ansicht, dass die Ausschreibung des Fahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) keinen Mangel darstelle.
Das Urteil des OLG München (21 U 3016/15)
Das Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Pkws zur Fahndung im Schengener Informationssystem SIS mit einem Rechtsmangel behaftet, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I BGB), so das Oberlandesgericht München in seinem Urteil (Az. 21 U 3016/15).
Existenz des SIS-Eintrags genügt für die Annahme eines Rechtsmangels
Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015, Az. I-22 U 159/14) weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache ist hingegen nicht erforderlich.
Maßgeblich ist hier, dass dem Kläger wegen des SIS-Eintrags, der sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des Eigentumsübergangs als auch im Zeitpunkt der Sicherstellung und der Beschlagnahme und auch im Zeitpunkt des Rücktritts fortdauerte, die kaufvertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs über mehr als ein Jahr nicht möglich war. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an.
Vertragsklausel umfasst keine Rechtsmängel
Ausschlussgründe, die dem Rücktritt des Klägers entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (§§ 442, 444 BGB). Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" wurde bereits vom Landgericht ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass die Parteien damit nur Sachmängel ausgeschlossen haben.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel Gegenstand von Haftungsausschlüssen sein können, so trifft dies zu, ändert aber nichts an der Beweislast der Beklagten für den Umfang des Ausschlusses und dem Grundsatz, dass Zweifel zulasten des Verkäufers gehen (vgl. Palandt, 74. Auflage, Rdnr. 15 zu § 444 BGB). Dass von dem hier vereinbarten Haftungsausschluss auch Rechtsmängel umfasst sein sollen, lässt sich der Klausel konkret nicht entnehmen, vielmehr legt die Formulierung "wie besichtigt" nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen.
Gericht:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.05.2016 – 21 U 3016/15
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