Nürnberg (D-AH) - Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die deutsche StVO ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht ebenso für hochschwangere Frauen.

Zu dieser Auffassung ist jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangt (Az. 10 ZB 09.1052)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Auto einer sich in glücklichen Umständen befindlichen werdenden Mutter abgeschleppt worden. Sie hatte das Fahrzeug einfach auf einer Spezial-Parkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde abgestellt und statt des geforderten Sonderparkausweises eine leere (!) Plastikhülle mit der Beschriftung "Mutterpass" hinter die Frontscheibe ihres Wagens gelegt.

Nun weigerte sie sich, für die Abschleppkosten in Höhe von 173,30 Euro aufzukommen. Ihr bewusster Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei auf ihre "gesundheitliche Notlage" zurückzuführen gewesen. Und im Übrigen diskriminieren die auf Gehbehinderte und Blinde beschränkten Sonder-Parkbestimmungen ohne sachlichen Grund hochschwangere Frauen wie sie.

Richter: Hülle mit Aufschrift "Mutterpass" ersetzt keinen Sonderparkausweis


Dieser grundsätzlichen Gesetzesschelte wollten die Münchener Verwaltungsrichter jedoch nicht folgen. "Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebietet, Gleiches gleich, jedoch Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln", erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Laut Sozialgesetzbuch werden nur solche Personen als behindert eingestuft, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher am Leben in der Gesellschaft auf Dauer nur noch beschränkt teilhaben können. Davon könne selbst bei hochschwangeren Frauen keine Rede sein - zumindest nicht generell.

Rechtsgrundlagen: StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1
Quelle: Deutsche Anwaltshotline