Viele Interessenten bestehen beim privaten Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges auf die vorherige Durchführung einer Probefahrt. So erhalten sie zum einen ein erstes Fahrgefühl für das neue Auto, zum anderen können Auffälligkeiten mit dem Verkäufer besprochen werden.

Der Verkäufer geht jedoch mit einer Testfahrt ein gewisses Risiko ein. Wer übernimmt die Haftung, wenn es zu einem Unfall, einem Geschwindigkeitsverstoß oder sogar zum Diebstahl des Fahrzeuges kommt? Um einen rechtlich abgesicherten Autoverkauf inklusive sicherer Probefahrt zu organisieren, sind nach Mitteilung des Portals für Gebrauchtwagen-Verkauf wirkaufendeinauto.de einige Aspekte von besonderer Bedeutung.

Die Absicherung vor der Probefahrt

Bevor der Interessent den Wagen testen darf, ist es ratsam, wichtige Kriterien im Vorfeld schriftlich zu regeln. In einem Vertrag (welchen es auch als Mustervorlagen im Internet gibt), sollten der vollständige Name und Adresse des potentiellen Käufers und des Verkäufers sowie das Datum der betreffenden Probefahrt (Zeitraum der Probefahrt) sowie eine mögliche Kaution oder Sicherheit (Pfand) festgehalten werden. Der Interessent sollte versichern, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (am besten den Führerschein vorlegen lassen!), sowie in der Lage zu sein, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Verkäufer sollte sich davon überzeugen, dass der potentielle Käufer beispielsweise nicht alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht. Sinnvoll ist auch die Regelung, keine weiteren Personen, Sachen oder Tiere während der Fahrt zu befördern.

Über die Haftung bei Unfällen sollten klare Absprachen getroffen werden. Der Probefahrer haftet nämlich für alle verschuldeten Schäden. Geklärt werden sollte daher vorab, wie das Kfz versichert ist und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung besteht. Die Selbstbeteiligung im Falle eines vom Käufer verursachten Schadens samt dem daraus resultierenden Rückstufungsschadens bezüglich der Kfz-Versicherung muss im Vertrag festgehalten werden, um rechtlich abgesichert zu sein. Kommt es zu Beschädigungen oder einem Unfall, muss der verursachende Fahrer dafür haften. Eine private Haftpflichtversicherung kommt dafür regelmäßig nicht auf.

Verstöße während der Probefahrt: Wer haftet?

Wenn das Fahrzeug noch unbekannt ist, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es während der Probefahrt zu einem Zusammenstoß oder zu kleineren Beschädigungen kommt. Auch um das Fahrzeug in seiner Geschwindigkeit zu testen, kann es aus Unachtsamkeit passieren, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen übersehen und nicht eingehalten werden. Werden Verkehrsverstöße begangen, ist immer der Fahrer dafür zur Verantwortung zu ziehen (Ausnahme Parkverstöße).

Dem Halter des Kfz kann beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn der Fahrer als Geschwindigkeitssünder nicht ermittelt werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig (AZ 6 A 193/03). Es liegt daher im Interesse des Verkäufers zur Umgehung einer solchen Fahrtenbuchauflage den Fahrer benennen zu können.

Wenn der Wagen während der Probefahrt gestohlen wird

Der Käufer macht einen seriösen Eindruck, der Probefahrt-Vertrag ist unterschrieben und die Dauer sowie die grobe Wegstrecke festgelegt. Doch der Interessent kommt nach der vorgegeben Zeit nicht wieder. Wenn klar wird, dass der Wagen vom Testfahrer gestohlen worden ist, hat der Verkäufer im besten Fall noch rechtsgültige Ausweispapiere des Schuldigen zur Hand und kann Anzeige erstatten. Kann dieser nicht gefunden werden, ist ja immer noch an die Kaskoversicherung zu denken, die hierfür grundsätzlich eintrittspflichtig ist.

Möglicherweise leistet die Kaskoversicherung aber auch nicht, nämlich dann, wenn ein Fall der groben Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers angenommen werden kann. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten vor der Probefahrt Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II; ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgehändigt und sich nicht einmal die persönlichen Daten des Kaufinteressenten notiert hat.

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