An einem Straßenabschnitt wurden Mäharbeiten durchgeführt. Durch das Mähwerk wurde ein Holzstück auf die Fahrbahn geschleudert, durch welches ein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt wurde. Der Kläger sieht einen Schadensersatzanspruch, dass das Land zu ersetzen habe.

Der Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw die Bundesstraße. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durch. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz.

Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 Euro instandzusetzenden Schaden erlitt. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 11 U 169/14)

Die Klage blieb ohne Erfolg. In seinem Urteil (Az. 11 U 169/14) hat das Oberlandesgericht Hamm eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes abgelehnt, weil das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz sei, für welches das Land nicht hafte.

Unabwendbares Ereignis

Bei Mäharbeiten an einer Straße habe der zuständige Baulastträger zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Keine weiteren Sicherungsmaßnahmen notwendig

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2015 - 11 U 169/14

OLG Hamm, PM
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