Der Autofahrer brachte seine Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite an. Die Sicht auf die Parkscheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. Eine Parkscheibe müsse gut lesbar sein, so die Ordnungsbehörde und erteilte ein Knöllchen.

Der Sachverhalt

Der Autofahrer parkte sein Fahrzeug auf einen öffentlichen Parkplatz. Dort war das Parken zeitlich begrenzt, sodass der Autofahrer nur unter Benutzung einer Parkscheibe parken durfte. Der Autofahrer brachte die Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite an.

Die Sicht auf die Parkscheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch nicht unmöglich. In § 13 Abs. 2 StVO heißt es u.a., dass bei Benutzung einer Parkscheibe das Halten und Parken nur erlaubt ist, soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat. Die Ordnungsbehörde erteilte dem Autofahrer ein Knöllchen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen geht hervor, dass das Anbringen einer Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite grundsätzlich das Erfordernis der guten Lesbarkeit im Sinne § 13 Abs. 2 Nr.2 StVO erfüllen kann. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich.

Das Verfahren wurde nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hatte der Betroffene selbst zu tragen.

Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss vom 20.04.2015 - 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

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