Das Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Fahrspur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei, so das Urteil des AG München. Wechselt ein Autofahrer die Fahrspur, weil seine blockiert ist, muss ihn der andere Fahrer nicht einfahren lassen.

Aus einem Urteil des Amtsgericht München geht hervor, dass bei einem Fahrbahnwechsel aufgrund eines Hindernisses, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss. Autofahrer der freien Spur müssen den Wechselnden nicht einfahren lassen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

Der Sachverhalt

Anfang September 2011 fuhr ein Autofahrer, nennen wir ihn FAHRER A, in München auf der linken der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der auf dieser Spur parkte, zwang ihn zum Halten. Als er auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit FAHRER B eines Fiat Puntos. Am Auto von FAHRER A wurden Kotflügel, Stossfänger und das Rad rechts vorne beschädigt.

Bei FAHRER A entstanden Reparaturkosten in Höhe von 1633 Euro, sowie Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 Euro und Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro. Diese Kosten wollte nun FAHRER A von FAHRER B des Fiat Punto ersetzt bekommen. Dieser und seine Versicherung zahlte nicht. Schließlich habe FAHRER A beim Spurwechsel nicht aufgepasst. FAHRER A sah das aber anders und meinte, dass FAHRER B rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen sei. FAHRER A erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen.

FAHRER B war nicht verpflichtet den Spurwechsel zu ermöglichen

Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2012 - 334 C 28675/11

AG München, PM Nr. 54/12
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