Aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich, dass auch einem Querschnittgelähmten nach einem erheblichen Verkehrsverstoß ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann.

Der Sachverhalt

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Kläger keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.

Die Entscheidung

Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches hätten auch in diesem Fall vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde könne die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich sei. Diese Voraussetzung liege hier vor. Die Maßnahme sei im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Trotz seiner Behinderung sei der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen; der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 - VG 20 K 271.10

VG Berlin PM Nr. 47/2011
Rechtsindex