Das Schwurgericht des Landgerichts Mainz hat die Unterbringung einer 47-Jährigen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik angeordnet, da sie aufgrund ihrer Erkrankung (paranoide Schizophrenie) ihren Ehemann mit fünf Messerstichen schwer verletzt hatte.

Der Sicherheitsmann eines Baumarktes hielt am späten Abend zwei Personen an, weil ihm diese verdächtig vorkamen. Nach Verständigung der Polizei wollten die Personen einfach wegfahren, dies verhinderte der Sicherheitsmann. Die eine Person schlug zu, der Sicherheitsheitsmann erwiderte. Die Person verlangt Schmerzensgeld von 4000 Euro.

Der Angeklagte kam auf die Idee, einen Geldautomaten zu sprengen und die Beute mit seinem Freund hälftig zu teilen. Die eingelegte Revision des Angeklagten führte dazu, dass er wegen eines anderen Delikts, nämlich der Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion verurteilt wurde.

Das Hauptverfahren gegen einen 90-jährigen Rentner aus Köln wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes und Beihilfe zum Mord im Rahmen der Beteiligung an einem Massaker deutscher Wehrmachtssoldaten an der Zivilbevölkerung in Frankreich im Juni 1944 wird nicht eröffnet.

Bei der Fahndung nach einem Vergewaltiger wurde ein Massen-Gentest durchgeführt, bei dem die Verwandten des Tatverdächtigen deutliche Übereinstimmungen mit den Tatortspuren zeigten. Dieser Beinahetreffer führte letztendlich zum Angeklagten. 

Das Landgericht Osnabrück hat den 44-jährigen Angeklagten und dessen 71-jährige Mutter wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Angeklagten haben in fünf Fällen rund 1kg  Kokain in das Bundesgebiet verbracht, um damit Handel zu trieben.

Ein Kreditkarteninhaber überlässt seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung. Was ist, wenn der Dritte die Kreditkarte nach dem Tode des Kreditkarteninhabers weiterhin benutzt? Sind die Tatbestände einer Untreue zum Nachteil der Erben erfüllt?

Die bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden. Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein.

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 €, weil ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Klage durch Urteil (15 EK 1/14) abgewiesen.

Die Angeklagte fühlte sich durch eine ausgestellte Collage in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Bei einer Änderungen eines einzelnen Buchstabens würde der Schriftzug "Nieder mit Allah" lauten. Sie griff zur Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus.