Urteil: Wenn jemand in der Nacht schwere Steinbrocken von einer Brücke auf die unbeleuchtete Autobahn wirft, so ist eine Verurteilung wegen des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich dabei immer auch um versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchten Mord.

Plakate mit Ausländer-Raus-Parolen verletzen nicht die Menschenwürde und sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Grundsatzurteil - Allein das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist auch ohne Speicherung der Dateien auf dem Computer eine strafbare Handlung. Wer bewusst und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft, handelt rechtswidrig.

Strafvereitelung - Ein Angeklagter stand wegen unerlaubten Handel mit Kokain und Ecstasy vor Gericht. Bei der polizeilichen Vernehmung war auch sein Rechtsanwalt anwesend. Dieser machte jedoch im Zeugenstand eine andere Aussage als die Polizei es tat. Damit machte er sich der versuchten Strafvereitelung verdächtig.

Wenn Kinder, auch im fortgeschrittenen Alter, spielerisch oder um Geborgenheit zu suchen, an der mütterlichen Brust nuckeln, liegt keine strafbare Handlung der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen vor.

Das Landgericht Itzehoe hat die Beschwerde eines Autofahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins verworfen, obwohl lediglich ein Polizeibeamter ohne Rücksprache mit einem Richter die Blutprobe angeordnet hatte.

Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat einen Autofahrer freigesprochen, der vom Amtsgericht Ratzeburg wegen Fahrens unter Haschischeinfluss zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war.

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar.

BVerfG - Wenn jemand als "Dummschwätzer" bezeichnet wird, stellt dies nicht zwingendermaßen eine Beleidigung dar – vielmehr kann die Äußerung auch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Laut ARAG ist ausschlaggebend, ob die Diffamierung oder die Stellungnahme im Vordergrund gestanden habe.

Stalker - Seit einem Jahr hat sie schon nicht mehr durchgeschlafen. Jede Nacht klingelt das Telefon – mehrmals. Wenn sie den Hörer abnimmt, hört sie nur ein leises Atmen und morgens lauert ihr der "Stalker" (engl. stalk: Pirschjagd) vor der Haustür auf.