Das Landgericht Osnabrück hat im Verfahren gegen eine 66-jährige ehemalige Realschullehrerin das Urteil verkündet und sie in 112 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden. Gegen die Angeklagte wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verhängt.

Der Sachverhalt

Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht und diese Fälschungen zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen benutzt, um sich auf diese Weise ein erweitertes Gehalt zu verschaffen.

Dabei sei sie so vorgegangen, dass sie jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf die Rezepte eingetragen habe als tatsächlich verschrieben worden seien. Diese Rezepte habe die Angeklagte jeweils bei der Beihilfestelle eingereicht und so die Erstattung für Medikamente erreicht, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten habe. Auf diese Weise habe sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 900.000,- € erschlichen.

Die Entscheidung

Im Rahmen der Urteilsbegründung hat die Kammer die für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht insbesondere das umfassende Geständnis berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Angeklagte bislang bereits ca. 700.000,- € des entstandenen Schadens zurückgeführt hat. Das Gericht hat neben der Haftstrafe auch die Einziehung des erlangten Geldes in Höhe von 903.558,30 € angeordnet.

Die Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren sei insbesondere deshalb möglich gewesen, weil seitens der Beihilfestelle in dem Tatzeitraum keinerlei Nachfragen oder Überprüfungen erfolgt seien. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer dagegen die erhebliche Schadenshöhe sowie Dauer und Anzahl der verübten Taten gewürdigt.

Auf dieser Grundlage hat die Kammer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten für angemessen erachtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 13.12.2018 - 18 KLs 1/18

LG Osnabrück, PM
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