Der 8-jährige Sohn des Klägers nahm wieder den Nachnamen der Mutter an, weil man sich von der kriminellen Vergangenheit des Vaters distanzieren und Nachteile für die schulische und berufliche Entwicklung ausschließen wollte. Der inhaftierte Vater ist dagegen und klagt gegen die Namesänderung.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden und befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Der Sohn des Klägers beantragte beim Beklagten, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Diesem Antrag gab der Beklagte statt.

Hiergegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung: Er habe mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die Namensänderung verletzt.

Die Entscheidung

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Änderung des Familiennamens sei aus Gründen des Kindeswohls erforderlich. Sie bringe dem Sohn so erhebliche Vorteile, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Vater nicht zumutbar erscheine.

Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn des Klägers ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht habe. Die Namensänderung entspreche dem Wunsch des Sohnes und seinem Bedürfnis, auch namensmäßig mit der Mutter verbunden zu sein.

Demgegenüber habe der Sohn keine persönliche Beziehung zum Kläger. Eine solche habe sich aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Trennung der Eltern und den wenigen persönlichen Kontakten bedingt durch die wiederholten Inhaftierungen des Klägers nicht entwickelt. Der inzwischen fast 8-jährige Sohn möchte aufgrund des kriminellen Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt zum Kläger.

Darüber hinaus bringe die Namensänderung dem Sohn den erheblichen Vorteil, sich von der kriminellen Vergangenheit des Klägers distanzieren zu können. Der Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der Familienname des Klägers auch noch nach längerer Zeit mit der Straftat des Klägers in Verbindung gebracht werde. Bei einer Beibehaltung des bisherigen Familiennamens wären Nachteile für seine schulische und berufliche Entwicklung nicht auszuschließen.

Das Interesse des Klägers an einer Beibehaltung des Namens habe demgegenüber zurückzutreten. Der Kläger habe sich um das Wohlergehen seines Sohnes nur wenig gekümmert. Zwar habe er sich immer mal wieder um Kontakt zu ihm bemüht. Diesen Kontakt auch zu halten, sei aber an dessen eigenem Verhalten, nämlich an seiner kriminellen Lebensweise, gescheitert.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.01.2016 - 1 K 190/14

VG Münster
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