Kraftfahrzeugsteuer - Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Kraftfahrzeug als "Büromobil" nach der - i.d.R. günstigeren - Besteuerung nach Gewicht oder als PKW nach dem Hubraum zu besteuern ist.

Der Fall:

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20, hatte eine zulässige Gesamtmasse von 2.990 kg, wurde von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 cm3 angetrieben und hatte eine Leistung von 146 kw. Die Höchstgeschwindigkeit des mit 7 Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeuges betrug 160 km/h. Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war das Kfz als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" beschrieben. Mit Bescheid des Finanzamts (FA) vom November 2004 wurde das Kfz nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit jährlich 172.- € besteuert. Mit Änderungsbescheid vom März 2007 setzte das FA für die Zeit ab 1. Mai 2005 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.470.- € fest und begründete das damit, dass das Fahrzeug nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 nicht mehr als "sonstiges Fahrzeug" sondern als Personenkraftwagen (PKW) einzustufen und nach dem Hubraum zu besteuern sei. Nach dem Einwand der Klägerin, dass das Kfz auch mit Flüssiggas betrieben werden könne und zwischenzeitlich als schadstoffarm anzusehen sei, wurde die Kraftfahrzeugsteuer ab November 2007 letztlich auf 426.- € herabgesetzt. Die Klägerin blieb jedoch bei ihrer Ansicht, das Fahrzeug sei als Büromobil anzusehen und daher nach dem Gewicht zu besteuern. Es habe 7 teils als Drehsessel ausgestattete Sitze und einen Tisch in der Mitte. Im Dachhimmel befänden sich ein Fernseh - und Videogerät. Die Nutzfläche für Büro und Konferenzzwecke sei größer als die Gesamtnutzfläche des Fahrzeuges. Dementsprechend könne das Fahrzeug als Büro-Office genutzt werden, woraus sich die Einstufung als Bürofahrzeug ergebe.

Mit der Klage trug die Klägerin weiter u.a. vor, im Fahrzeug seien Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung vorhanden. Der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwendet werden. Das Fahrzeug sei kein Wohn-, sondern ein Büromobil; zudem sei es geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Die Besteuerung habe demnach nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht zu erfolgen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die verkehrsrechtliche Eintragung der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein als "sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug" für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend ist, führte das FG Rheinland-Pfalz u.a. aus, nach den vorgelegten Photos bestünde kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug kein Büromobil sei, sondern ein - wenn auch voluminöser - PKW.

Die büromäßige Ausstattung ist nicht zu erkennen

Ein Schreibtisch sei nicht zu sehen. Dass die zwischen den Frontsitzen befindliche Box mit Getränkehaltern nur unter Verrenkungen als Schreibunterlage geeignet sei, sei offensichtlich. Auch die zur Ablagefläche umzufunktionierende Rückenlehne eines Teils der Hecksitzbank sei allenfalls behelfsmäßig als Arbeitsfläche zu gebrauchen. Fest installierte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Büromaschinen und - material seien nicht vorhanden. Die Möglichkeit, Akten o.ä. als Gepäck zu transportieren, sei kein Spezifikum des Fahrzeugs der Klägerin. Dass die Einzelsessel der mittleren Reihe drehbar  seien, machten sie nicht zu Bürostühlen; sie seien, wie auch alle übrigen Sitzplätze, mit Sicherheitsgurten ausgestattet und dienten vornehmlich dem sicheren und bequemen Transport von Passagieren. Ein Überwiegen der zum Lastentransport verbleibenden Fläche im Kofferraum gegenüber der dem Personentransport dienenden Fläche sei offensichtlich ausgeschlossen. Das Fahrzeug sei nach seiner Art und Ausstattung nicht als Konferenz - oder Büromobil konzipiert, sondern entspreche dem Typus des zur Personenbeförderung bestimmten "Van", vergleichbar europäischer PKW - Modelle wie VW Sharan, Citroen C 8, Peugeot 807 oder Renault Espace.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2009 (Aktenzeichen 4 K 1195/09)
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