(Düsseldorf) - Im 16. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Verfahren anhängig, bei dem die Klage per E-Mail mit angehängter Textdatei erhoben wurde. Fraglich ist, ob durch diese Form der Klageerhebung die Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO gewahrt wurde. Über diese Frage hat der 16. Senat nun durch Zwischenurteil - vorab - entschieden.
 
Der elektronische Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten ist im § 52a FGO geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I 2005, 837) eingefügt und trat zum 1. April 2005 in Kraft. Gem. § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. In Nordrhein-Westfalen hat der Verordnungsgeber für die Finanzgerichte von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und (zuletzt) in der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ERVVO entsprechende Regelungen getroffen. Gem. § 1 Abs. 2 ERVVO können bei den Finanzgerichten in Düsseldorf, Köln und Münster elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokume nte entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. In letztgenannten Fall sind diese gem. § 4 Abs. 1 ERVVO als Dateianhang an die E-Mail-Adressen der Poststellen mittels des Protokolls SMTP zu übermitteln.
 
Nach Ansicht des 16. Senats steht es einer wirksamen Klageerhebung per E-Mail nicht entgegen, wenn die E-Mail nicht mit einer sog. qualifizierten digitalen Signatur versehen wurde. Dass eine solche zwingend erforderlich wäre, sehe weder die FGO noch die ERVVO vor. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO normiere für die Verfahrensbeteiligten keine Pflicht zur Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, sondern richte sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. Beschluss des BFH vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037). § 2 Abs. 3 ERVVO befasse sich zwar mit der qualifizierten digitalen Signatur, regelt aber lediglich, dass diese dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das zugrunde liegende Zertifikat durch das FG prüfbar sein müsse. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte digitale Signatur zwingend beizufügen hätte n. Der 16. Senat folgte insoweit der Rechtsprechung des BFH zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BVerwG und beim BFH vom 26. November 2004, BGBl. 2004, 3091(vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFH/NV 2009, 1037).
 
PM des FG Düsseldorf - Aktenzeichen 16 K 572/09 E
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