Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, ob das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt eines Raumausstatters als steuerbegünstigte Handwerkerleistung zu sehen ist, so dass die Kosten dafür die Steuer nach § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigen können.

Der Sachverhalt

Die Kläger beauftragten einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe (2 Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt (Entfernung zur Wohnung der Kläger ca. 4 Kilometer) neu. Für das Beziehen verlangte der Raumausstatter rund 2.600 €.

Für die entstandenen Kosten beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auslege. Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat in seinem Urteil (Az. 1 K 1252/16) die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann "in" einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien.

Handwerkerleistungen müssen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt erbracht werden

Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es an einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen

Die strikte Unterscheidung in "häusliche" und "außerhäusliche" Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 - 1 K 1252/16

FG RLP
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