Im vorliegenden Fall verlangte ein Versicherter Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe.

Eine gelernte Industriekauffrau hatte ein Gewerbe für "Buchungs-, Schreib- und Büroarbeiten" angemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung hat nach Überprüfung eine abhängige Beschäftigung gesehen und fordert den Auftraggeber zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf.

Die Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesgutes steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Da die Verfolgung des Straftäters in diesem Fall dem privaten Interesse des Versicherten dient, scheidet auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII aus.

Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Was aber bei Haftunterbrechungen geschieht, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) geklärt.

Das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um hier der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.

Zwei Abiturientinnen verlangen die Kostenübernahme durch das Jobcenter von jeweils ca. 220 Euro für eine private "Abiball"-Veranstaltung. In den Kosten seien auch 50,00 € für neue Kleider und je etwa 40,00 € für neue Schuhe dabei. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Die beiden Klagen vor dem Sozialgericht.

Ein Hartz-IV-Empfänger verlangt Mehrbedarfsleistungen von 150 € pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate. Da er die herkömmlichen Arzneimittel nicht vertrage und die Krankenkasse nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen. Seine Klage blieb ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall war der Kläger während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Bierbänke entwendet. Nach der fristlosen Kündigung lebte er von Hartz-IV. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von ca. 7800 Euro vor.

Die im Leistungsbezug (Hartz-IV) stehenden Schüler nahmen am außerschulischen Arabischunterricht und Islamunterricht teil, bei dem monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro anfielen. Die Kostenübernahme wurde vom Jobcenter abgelehnt - deshalb landete der Fall vor dem Sozialgericht Berlin.

Ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger erbte rund 200.000 Euro nach dem Tod seines Onkels. Der Mann konnte sein Glück kaum fassen, doch nach zwei Jahren war das Geld aufgebraucht - verprasst, versoffen und rund 60.000 € an andere verschenkt. Das Jobcenter sah darin ein sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung vor.