Die im Leistungsbezug (Hartz-IV) stehenden Schüler nahmen am außerschulischen Arabischunterricht und Islamunterricht teil, bei dem monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro anfielen. Die Kostenübernahme wurde vom Jobcenter abgelehnt - deshalb landete der Fall vor dem Sozialgericht Berlin.

Der Sachverhalt

Die Anträge auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe lehnte das Jobcenter ab. Hierbei handele es sich nicht um anerkennungsfähige Kosten, so das Jobcenter. Die Vermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religionsunterrichts diene nicht der Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht in dieser Form würde auch das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern.

Die Kläger vertreten eine andere Auffassung. Mit ihrer Klage begehren sie die Erstattung der von ihnen entrichteten Gebühren in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags von monatlich 10 Euro, insgesamt in Höhe von 890 Euro. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem Unterricht um ein Angebot zur kulturellen Teilhabe.

Sowohl die arabische Sprache als auch die islamische Religion seien Teil ihrer Kultur. Der Unterricht vermittle in altersgerechter Weise die Grundlagen der Sprache und erteile Religionsunterricht. Die Kurse fänden auch in Gruppen statt, so dass über die reine Vermittlung von Wissen hinaus auch soziale Teilhabe stattfinde.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin hat in seinem Urteil (Az. S 155 AS 7716/15) entschieden, dass Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht haben. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion.

Derartige Angebote dienen nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Das Gesetz fördere zwar für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - jedoch nur in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Sprach- und Religionsunterricht fänden in der Gesetzesbegründung hingegen keine Erwähnung.

Der Unterricht in arabischer Sprache und islamischer Religion sei auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuzuordnen. Das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion stehe nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst. Die Gruppen würden auch für jeden Kurs neu zusammengestellt.

Rechtsgrundlage:
§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2018 - S 155 AS 7716/15

SG Berlin
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