Nürnberg (D-AH) - Gut Ding will Weile haben: Wer als Empfänger von Sozialhilfe erstmals eine eigene Wohnung bezieht und sie nicht sofort einrichtet, kann auf die ihm zustehende Erstausstattung auch noch später zurückgreifen.

Darauf hat jetzt das Bundessozialgericht bestanden Az. B 14 AS 45/08 R

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hoffte ein von Arbeitslosenhilfe lebender Berliner immer noch auf einen Job. Deshalb stotterte er nach seinem Einzug in eine eigene Wohnung zunächst seine Schulden ab und verschob die aufwändige Einrichtung auf bessere Zeiten. Als die Wende aber ausblieb, beantragte er knapp zwei Jahre danach doch einen staatlichen Zuschuss für Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank mit Garderobe im Flur. Der zuständige Grundsicherungsträger verweigerte ihm jetzt allerdings die Übernahme dieser Kosten und war höchstens bereit, ein vorübergehendes Darlehen zu gewähren. Von einer Erstausstattung, wie sie der Gesetzgeber ausschließlich erlaubt, könne so spät keine Rede mehr sein.

Bundessozialrichter: Zuschuss ist nicht nur mit dem Einzug zu gewähren

Dem widersprachen die Bundessozialrichter. "Zuwendungen für die Erstausstattungen einer Wohnung sind stets als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren - unter Umständen als Sachleistungen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dabei ist es egal, ob der Antragsteller beim Einzug in sein erstes eigenes Heim zunächst auf den Erwerb von wichtigen Einrichtungsgegenständen verzichtet und sich provisorisch beholfen hat. Auf Dauer steht ihm bei nachgewiesener Bedürftigkeit jedenfalls eine angemessene Erstausstattung seiner Wohnung zu.

Rechtsgrundlagen:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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