Der Grundsatz, wonach das Jobcenter für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern nicht die volle Miete tragen muss, gilt nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich wieder gearbeitet hat, kann unter Umständen eine zweite Übergangsfrist beanspruchen.

Der Sachverhalt

Nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV, lebt der 51-jährige Mann seit dem Auszug von Frau und Kind allein in einer großen Wohnung. Nachdem er auch noch arbeitslos geworden war, bezog er nach "Hartz IV". Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken.

Durch Unter­ver­mietung an eine Studentin gelang ihm dies zeitweilig. Der Mann fand später auch eine neue Stelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten wurde ihm in der Probezeit gekündigte – der Mann wurde wieder hilfebedürftig.

Das Jobcenter weigerte sich, die hohe Miete zu zahlen, sondern wollte nur noch die Kosten einer angemes­senen Wohnung übernehmen. Man habe den Mann ja schon einmal darauf hinge­wiesen. Der Mann meinte, es liege ein "Neufall" vor: Es sei eine neue Auffor­derung und eine neue Frist erfor­derlich. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungs­markt in Hannover.

Die Entscheidung

Der Mann bekam teilweise Recht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab ihm eine weitere Frist von drei Monaten zur Kosten­senkung.

Zwar sei der Kläger durch die vorherige Kosten­sen­kungs­auf­for­derung auf die zu hohen Kosten hinge­wiesen worden. Auch sei die sechs­mo­natige Übergangs­frist bereits abgelaufen. Die Auffor­derung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweis­funktion. Einer Wieder­holung bedürfe es daher nicht.

Aller­dings müsse eine Kosten­senkung nach den Umständen des Einzel­falls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet habe, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfris­tigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten etwa durch Umzug oder Unter­ver­mietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erfor­derlich, aber auch ausreichend.

Leitsatz

Die Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bleibt auch bei einem kurzzeitigen (hier: viermonatigen) Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug weiterhin wirksam, soweit die zur Unangemessenheit der KdUH führenden Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Werden nach einer nennenswerten Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs entsprechende Leistungen erneut beantragt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen ist. 

Rechtsgrundlagen:
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2018 - L 11 AS 561/18 B ER

Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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