Bei der Vergabe der Rentenversicherungsnummer ist die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgebend. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründet keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer.

Der Sachverhalt

Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versicherungsnummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17. Oktober 1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat.

Im Jahr 2013 beantragte der Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versichertennummer zu vergeben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17. Oktober 1951 - als Mittelwert - zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17. Oktober 1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden.

Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung der Versicherungsnummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.

Die Entscheidung

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine andere Versicherungsnummer.

Die Versicherungsnummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei.

Vermeidung von Missbrauch

Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.

Gesetzgeber hat Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben

Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.

Rechtsgrundlagen:
§ 33a SGB I
§ 147 SGB VI
§ 152 SGB VI
§ 3 VKVV

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.05.2018 - L 2 R 163/16

LSG Darmstadt, PM 08/2018
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