Der Fall: Der Kläger begehrt vom Jobcenter die Erstattung von insgesamt 605,00 € für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 € pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen.

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 25 AS 7039/14)

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspreche nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von 0,20 €) oder sogar keine Kostenerstattung vorgesehen sei im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen.

Bewerbungen per E-Mail sind mit geringem Kosteneinsatz möglich

Denn Bewerbungen per E-Mail seien regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbungen anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fielen nicht an. 

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14

SG Stuttgart, PM
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