Die Klägerin hat auf ihrem rechten Schulterblatt eine weitere Tätowierung anbringen lassen. Damit war sie jedoch nicht zufrieden. Infolgedessen wurde die Klägerin psychisch krank und begehrt die Kostenübernahme einer  Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, die auf ihrem rechten Schulterblatt bereits eine Tätowierung mit asiatischen Schriftzeichen hatte, wollte zur Verschönerung der Tätowierung diese mit einem Kirschblütenmotiv umrahmen lassen. Bereits vier Tage nach der Tätowierung hat die Klägerin eine Laserbehandlung zur Entfernung der Tätowierung begonnen, weil sie die Ausführungen der Tätowierung insbesondere als zu dunkel empfunden hat.

Nach 10 Tagen hat sie bei depressiver Symptomatik sieben probatorische Sitzungen bei einem Facharzt für Psychotherapie begonnen. Nach knapp fünf Monaten hat sie noch eine Behandlung mit Antidepressiva bei einer Fachärztin für Psychiatrie aufgenommen, die sie nach zwei bis drei Monaten beendet hat.

Die Klägerin hat vorgebracht, die Tätowierung sei die Ursache ihrer psychischen Krankheit, eine Krankenbehandlung habe an der Ursache anzusetzen und nicht an den Symptomen. Weitere psychotherapeutische Behandlung habe sie abgelehnt, da sie hierdurch keine Besserung ihres Gesundheitszustandes erwartet habe, durch die Entfernung der Tätowierung jedoch schon. 

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Urteil des Gerichts haben Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung auf dem Schulterblatt, die nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht und bei diesem eine depressive Symptomatik hervorruft.

Die Entfernung der Tätowierung verschaffe nur ein anderes Aussehen, habe aber keine Auswirkungen auf Körperfunktionen. Die Tätowierung wirke auch nicht entstellend. Da im Alltag ein Verdecken leicht zu bewerkstelligen sei, verursache die Tätowierung bereits keine erhebliche Auffälligkeit, die selbst bei flüchtigen Begegnungen "im Vorbeigehen" Reaktionen hervorrufe.

Die Tätowierung gefährde objektiv nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin subjektiv die Tätowierung als entstellend empfinde und die Tätowierung für sie eine psychische Belastung darstelle.

Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten auch lediglich einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper. 

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 - S 27 KR 916/16

SG Stuttgart, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile