Ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern beabsichtigten zu heiraten. Da sie jedoch im Bezug von ALG II standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten "Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.

Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht Mainz und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Entscheidung

Das SGB II biete keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von "Heiratsgeld" und ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf. Die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich.

Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es "Heiratsgeld" vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom 17.05.2018 - S 10 AS 777/17

SG Mainz
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