Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zu entscheiden, ob Dolmetscherkosten durch die Krankenkasse zu erstatten sind, wenn ohne Übersetzung die medizinische Versorgung gefährdet gewesen wäre.

Der Sachverhalt

Zugrunde lag der Fall eines Blutkrebspatienten (*1941 † 2011), der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen.

Die entstandenen Kosten von ca. 4.900,- € rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im SGB V keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt sei. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe.

Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.

Wie bereits das SG zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10. Mai 1995 (1 RK 20/94; vgl. aber auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2006, L 7 VG 9/05) festgestellt hat, besteht insoweit auch keine (planwidrige) Gesetzeslücke, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden kann. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

Dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Krankenbehandlung beispielsweise eines Ausländers gelegentlich notwendig oder zumindest dienlich sein kann, ist den für die Gesetzgebung Verantwortlichen vor Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gewesen. Ebenso wenig kann unterstellt werden, der Gesetzgeber habe der Rechtsprechung die Lösung des Problems überlassen wollen. Hierfür ergeben sich - wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat - aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2018 - L 4 KR 147/14

LSG Niedersachsen-Bremen, PM
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