In einem weiteren Fall klagt wieder ein "Reichsbürger" auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordung (HLKO). Das deutsche Reich sei mit der militärischen Kapitulation 1945 nicht untergegangen und bestehe fort. Einen Friedensvertrag gebe es nicht und da Deutschland besetztes Gebiet sei, sei die HLKO in vollem Umfang aktiv.

Der Sachverhalt

Das Verwaltungskonstrukt "Bundesrepublik in Deutschland" sei der direkt vor Ort befindliche Teil der Besatzungsmacht, von dem der Kläger sich distanziert habe. Da er Kriegsgefangener eines besetzten Deutschlands sei, sei ihm Unterhalt nach der Besoldungsstufe B 11 (ca. 13.000 € monatlich) zu gewähren.

Der Kläger führte die prozessuale Korrespondenz (Klageeingangsbestätigung, Schriftsätze) ausschließlich über sein Postfach. Die Mitteilung zum anberaumten Verhandlungstermin schickte der Kläger an das Gericht zurück, versehen mit der Bemerkung, dass sein Postfach unter dem Schutz der Genfer Konvention stehe und das Einwerfen dem Personal der BRD verboten sei, sowie dass nicht erkennbar sei, dass das deutsche Reich dem Gericht eine Betriebserlaubnis erteilt habe.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil , Az. S 33 SV 26/15) hat die Klage abgewiesen, da diese in mehrfacher Hinsicht unzulässig ist. Zum einen habe der Kläger schon keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern nur ein Postfach. Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung bei Gericht gehört nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift. Die Angabe einer Postfachadresse oder die Angabe "postlagernd" genügen insoweit nicht.

Zum anderen sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem nachvollziehbaren Grund mit der Klage Rechtsschutz von einem Gericht erlangt werden soll, das nach der vorgetragenen Überzeugung keine hoheitlichen Befugnisse hat.

Kläger spricht Sozialgericht Befugnisse ab

Die Bemerkungen, dass das deutsche Reich dem angerufenen Gericht keine Betriebserlaubnis erteilt habe, dass es sich bei dem Sozialgericht um eine private Firma handele oder dass keine wirksame Ernennung eines gesetzlichen Richters vorliege, können nur dahin verstanden werden, dass dem angerufenen Gericht von Seiten des Klägers die Befugnis abgesprochen wird, rechtsprechende Gewalt auszuüben.

Ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gedankengut der "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter" wies die Kammer darauf hin, dass nach der Haager Landkriegsordnung (Kap. II Art. 7 HLKO) die Regierung, in deren Gewalt sich Kriegsgefangene befänden, für deren Unterhalt zu sorgen hätte. Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien getroffen werden, sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Kleidung und Unterhalt ebenso zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Gericht: HLKO begründet keinerlei subjektive Rechte

Die HLKO ist indes Teil des humanitären Völkerrechts und begründet keinerlei subjektive Rechte, auf die sich der Kläger berufen könnte. Zudem würde sich ein Anspruch aus Kap. II Art. 7 HLKO gegen die Regierung und nicht gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung richten. Aus demselben Grund fehlt auch für eine allgemeine Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse.

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2016 - S 33 SV 26/15

SG Düsseldorf
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