Der Antragsteller kann vorläufige Leistungen nach dem SGB II nur dann erhalten, wenn er nach einem Hausverkauf darlegt, dass die ihm zugeflossenen Vermögenswerte nicht mehr zur Verfügung stehen. Des Weiteren muss geprüft werden, ob die Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist selbständig tätig und gibt an, in seinem Unternehmen keinen Gewinn zu erzielen. Erstmals hatte der Antragsteller im August 2013 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer eines als Vermögen anzurechnenden Einfamilienhauses war, wurde dieser Antrag abgelehnt.

Hausverkauf durch Antragsteller

In der Folgezeit verkaufte der Antragsteller das Einfamilienhaus, ließ sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht an der in der ersten Etage gelegenen Zweizimmerwohnung einräumen. Den Kaufpreis in Höhe von 45.500,00 Euro erhielt er in drei Raten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014.

Vermögenswerte aufgebraucht

Im März 2014 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Er gab u.a. an, er habe sich aus dem Erlös des Hausverkaufs ein Auto gekauft, sein Girokonto ausgeglichen und Schulden bezahlt und die Kosten eines Urlaubsaufenthaltes auf den Philippinen bestritten. Er habe auf den Philippinen geheiratet und die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise finanziert. Inzwischen habe er wieder Schulden und stünde mit drei Monatsmieten im Rückstand.

Erneuter Leistungsantrag

Das Jobcenter hat auch den erneuten Leistungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Der 11. Senat des LSG hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Entscheidung sowie die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und ausgeführt, dass der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast dafür trägt, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung stünde.

Der Antragsteller habe bezüglich des Hausverkaufs sowie zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende sowie unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht, und daher eine Hilfebedürftigkeit nicht plausibel bzw. glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei das Jobcenter nicht verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (d.h. für die Zeit des laufenden Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens - sog. Hauptsacheverfahren) Leistungen zu gewähren.

Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren eine für den Antragsteller positive Entscheidung nur bei hinreichender Mitwirkung seinerseits im Sinne einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht komme.

Sollte sich hieraus eine Hilfebedürftigkeit ergeben, so sei zu prüfen, ob der Antragsteller diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten (hier: Verwendung des Hauserlöses für zwe Asienreisen innerhalb weniger Monate; Finanzierung der Flitterwochen in einem Holiday-Resort auf den Philippinen) herbeigeführt und deshalb zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet sei.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER

LSG Niedersachsen-Bremen
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