Das Jobcenter lehnte für die minderjährige Tochter der Klägerin Leistungen ab, weil die Großeltern Sparbücher auf den Namen der Enkelin angelegt hatten. Diese waren nicht bereit, die Sparbuch zu kündigen und den Betrag von rund 9500 Euro auszubezahlen.

Nicht immer darf aber ein Jobcenter Leistungen wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Denn das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen, so das Urteil des Sozialgerichts Gießen. Das Jobcenter Wetterau wurde zur Zahlung von Hartz IV Leistungen verurteilt.

Der Sachverhalt

Die 48jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 € angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt.

Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4000,00 € über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140,00 € seideren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen

Das Gericht konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, sei es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten.

Sparguthaben könne nicht zugerechnet werden

Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und hob die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters auf.

Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12

SG Gießen, PM
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