Die betroffenen Flüchtlinge tragen vor, dass sie verpflichtet worden seien, ihr Wohnheim zu verlassen und in die Landkreise zurückzukehren, denen sie ursprünglich im Asylbewerbungsverfahren zugewiesen worden waren. Sie begehren stattdessen die Fortzahlung von Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat durch Aushang einer Namensliste im Wohnheim in Berlin-Friedrichshain einen Teil der dort untergebrachten Oranienplatz-Flüchtlinge aufgefordert hatte, das Heim bis zu einer bestimmten Frist zu verlassen. Die betroffenen Flüchtlinge haben nun beim Sozialgericht Berlin Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Die Antragsteller tragen vor, dass sie verpflichtet worden seien, ihr Wohnheim zu verlassen und in die Landkreise zurückzukehren, denen sie ursprünglich im Asylbewerbungsverfahren zugewiesen worden waren. Sie begehren stattdessen die Fortzahlung von Leistungen für Lebensunterhalt und Unterkunft durch das Land Berlin und berufen sich zur Begründung auf das mit dem Senat von Berlin ausgehandelte "Einigungspapier Oranienplatz".

Kurz darauf hat die 47. Kammer des Sozialgerichts Berlin in einigen Fällen einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Sach- und Rechtslage mit der Rechtsanwältin einiger Antragsteller besprochen worden ist. Für die Behörde ist - wohl vor dem Hintergrund der kurzfristigen Terminsanberaumung - kein Vertreter erschienen. Im Ergebnis hat die Rechtsanwältin die Anträge in mehreren Fällen zurückgenommen. Die übrigen Fälle sind noch bei Gericht anhängig und werden derzeit von den zuständigen Kammern unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft. Wann hier Entscheidungen ergehen werden, ist noch nicht absehbar.

Die 47. Kammer des Sozialgerichts wies im Termin darauf hin, dass zumindest in den Fällen, in denen die Antragsteller mit ihren Asylverfahren eigentlich anderen Landkreisen zugewiesen worden seien, ein Anspruch gegen das Land Berlin wohl nicht gegeben sein dürfte. Dem "Einigungspapier Oranienplatz" sei ein Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Land Berlin nicht zu entnehmen. Eine schriftliche Zusicherung des Landes Berlin zur Leistungserbringung liege nicht vor. Die Ansicht, wonach sich für das Land Berlin aufgrund der faktischen Leistungserbringung der Vergangenheit eine Pflicht zur Fortzahlung der Leistungen ergebe, teile das Gericht nicht. Vor diesem Hintergrund kämen nach Einschätzung des Gerichts augenblicklich gegen das Land Berlin nur Ansprüche auf unaufschiebbare Leistungen in Betracht, zum Beispiel auf eine Fahrkarte in den Landkreis, der für die Leistungserbringung eigentlich zuständig ist. Im übrigen hätten die Antragsteller ihre Anträge auch nicht in dem für das Gerichtsverfahren erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Nur bei konkreten Angaben zur jeweiligen Lebenssituation und Einreichung entsprechender Unterlagen sei die gebotene Einzelfallprüfung überhaupt möglich.

Quelle: SG Berlin
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