Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss.

Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler.

Die Entscheidung

Während das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das Landessozialgericht den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies den Antrag ab. Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - L 3 AS 69/13 B ER

LSG RP, PM Nr. 6/2013
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