Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Das Gericht konnte keine jedoch Notlage erkennen und hat aufgrund widersprüchlicher Angaben dieses Begehren abgelehnt.

Der Sachverhalt

Ein Deutscher lebt mit seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter in Thailand und hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung beantragt. Die Mutter des Kindes kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter, daher lebe sie bei ihm. Die Tochter spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Ein Umzug der Tochter nach Deutschland komme nicht in Betracht.

Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat.

Die Entscheidung

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 27. Juni 2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme bestehe nur darin, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei.

Der Antragsteller hat keine Notlage nachgewiesen - Widersprüchliche Angaben

Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter "Hartz-VI" Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter.

Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften.

Gericht:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011 - L 2 SO 2138/11 ER-B

Rechtsindex, Mitteilung des Gerichts vom  27.06.2011
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