Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil entschieden und damit die Klage einer Auszubildenden abgewiesen.

Die Entscheidungsgründe

Zur Begründung führten die Richter der 2. Kammer aus, ein Wohnwagen sei von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht, sodass ihm die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraumeigenschaft fehle. Zwar könne die Zweckbestimmung ggf. dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert werde. Werde der Wohnwagen jedoch - wie im Falle der Klägerin – an wechselnden Standorten aufgestellt, fehle ihm die Wohnraumeigenschaft.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar


Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage berufen hatte, wonach ein Wohnmobil Unterkunft i.S.d. Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende sein könne, sei nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Zweck des Wohngeldes sei die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wohingegen es das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zu stärken. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
VG Trier, Urteil vom 14. April 2011 – 2 K 1082/10.TR

Querverweis:
http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/1120-hartz-iv-wohnmobil-als-wohnung

Pressemitteilung des VG Trier Nr. 9/2011